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Gemäß Artikel 46 des Übereinkommens kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) Entschließungen annehmen, die für ihre Mitglieder verbindlich sind.
Gemäß Artikel 46 der Akte kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) Entschließungen verabschieden, die für ihre Mitglieder verbindlich sind.
Die technischen Vorschriften für auf dem Rhein verkehrende Schiffe werden von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) festgelegt.
Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Straßburg gefassten Beschlüsse werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt: Die…
Die Anforderungen für den Rhein befahrende Besatzungsmitglieder fallen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG und werden von der…
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt auf der Plenartagung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) besteht darin, alle Vorschläge zur…
Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt auf der Plenartagung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), auf der die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.