Erwägungsgrund 9 32018D1663BESCHLUSS (EU) 2018/1663 DES RATES vom 6. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Bezug auf die Verabschiedung von Europäischen Standards für Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt
Der Standpunkt der Union sollte einvernehmlich von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen werden, die Mitglieder des CESNI und der ZKR sind —
Erwägungsgrund 10 32020D1508BESCHLUSS (EU) 2020/1508 DES RATES vom 12. Oktober 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) zu der Annahme von Standards über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe zu vertreten ist
Die Union ist weder Mitglied der ZKR noch des CESNI. Der Standpunkt der Union in diesen Gremien sollte daher von denjenigen Mitgliedstaaten der Union, die…
Art. 2 Abs. 1 32018D1697BESCHLUSS (EU) 2018/1697 DES RATES vom 6. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Bezug auf die Verabschiedung von Standards im Bereich der technischen Vorschriften für Binnenschiffe zu vertretenden Standpunkt
Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Standpunkt der Union wird einvernehmlich von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder des CESNI sind.
Art. 2 Abs. 1 32018D1663BESCHLUSS (EU) 2018/1663 DES RATES vom 6. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Bezug auf die Verabschiedung von Europäischen Standards für Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt
Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Standpunkt der Union wird einvernehmlich von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder des CESNI sind.
Erwägungsgrund 15 32019D2107BESCHLUSS (EU) 2019/2107 DES RATES vom 28. November 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bezüglich der Überarbeitung des Anhangs 9 („Erleichterungen“) Kapitel 9 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt im Hinblick auf Richtlinien und Empfehlungen für Fluggastdatensätze zu vertreten ist
Der Standpunkt der Union sollte von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder des ICAO-Rates sind, gemeinsam vorgetragen werden.
Art. 2 Abs. 1 32020D1508BESCHLUSS (EU) 2020/1508 DES RATES vom 12. Oktober 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) zu der Annahme von Standards über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe zu vertreten ist
Der in Artikel 1 Absatz 1 festgelegte Standpunkt der Union wird von denjenigen Mitgliedstaaten vertreten, die Mitglieder des CESNI sind und im Interesse der…