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(Genf, Schweiz, 17.-28. August 2019) A. Allgemeines 1. Die Union betrachtet das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) als ein zentrales internationales Übereinkommen zum Schutz von Arten und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels. 2. Die Union sollte auf der 18. Konferenz der CITES-Vertragsparteien (CITES CoP 18) einen ehrgeizigen Standpunkt vertreten, der mit den einschlägigen Maßnahmen der Union und ihren internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich, insbesondere mit den Zielen für wild lebende Tier- und Pflanzenarten gemäß dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 15, dem Strategieplan für die biologische Vielfalt 2011-2020 und den Zielen von Aichi, die im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) vereinbart wurden, der CITES-Strategieplanung und der Resolution 71/326 der UN-Generalversammlung über den unerlaubten Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen im Einklang steht. Der Standpunkt der Union sollte auch dazu beitragen, dass die einschlägigen Ziele, die mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Juni 2011 zur EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020, den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zum EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels und dem EU-Aktionsplan für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haibestände auf Unionsebene festgelegt wurden, erreicht werden. 3. Die Prioritäten der Union auf der CITES CoP 18sollten Folgende sein: — umfassende Nutzung der CITES-Instrumente zur Regulierung des internationalen Handels mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, mit denen in einem untragbaren Ausmaß gehandelt wird, unter Verfolgung eines wissenschaftlich fundierten Ansatzes; und — stärkeres Engagement der internationalen Staatengemeinschaft für die Bekämpfung des illegalen Artenhandels. · 4. Der Standpunkt der EU zu Vorschlägen für Änderungen der CITES-Anhänge sollte sich am Erhaltungszustand der betreffenden Arten sowie daran orientieren, wie sich der Handel auf den Zustand dieser Art auswirkt bzw. auswirken kann. Zu diesem Zweck sollten bei der Bewertung der Vorschläge für die Aufnahme in die Liste gemäß den Bestimmungen der Entschließung Konf. 9.24 zu den Kriterien für Änderungen der CITES-Anhänge I und II die relevantesten und verlässlichsten wissenschaftlichen Gutachten berücksichtigt werden. 5. Der Standpunkt der Union sollte berücksichtigen, welchen Beitrag die CITES-Kontrollen zur Verbesserung des Erhaltungszustands von Arten leisten können, und zugleich die Bemühungen jener Länder anerkennen, die wirksame Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt haben. Die Union sollte sicherstellen, dass die Beschlüsse der CITES CoP 18 die Wirksamkeit des Übereinkommens maximieren, indem unnötiger Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß beschränkt wird und praktikable, kosteneffiziente und funktionierende Lösungen für Probleme bei der Durchführung und Überwachung gefunden werden. 6. Die Konferenz der Vertragsparteien (Conference of the Parties, CoP) ist das Leitungsgremium von CITES, und einige der auf der CITES CoP 18 gefassten Beschlüsse werden vom Ständigen Ausschuss als wichtigstem der Konferenz nachgeordnetem Gremium umgesetzt. Der Standpunkt der Union für die CITES CoP 18 sollte daher auch für die Herangehensweise der Union an die 71. und die 72. Sitzung des Ständigen Ausschusses direkt vor und nach der CITES CoP 18 die Richtung weisen. B. Spezifische Fragen 7. 57 Änderungsvorschläge zu den CITES-Anhängen wurden zur Prüfung auf der CITES CoP 18 eingereicht. Zwölf dieser Vorschläge wurden von der Union als Hauptantragsteller oder als Mitantragsteller eingebracht, und die Union sollte selbstverständlich auch ihre Annahme unterstützen. Die Sichtweisen der Arealstaaten der Arten, auf die sich die Vorschläge beziehen, sollten in besonderem Maße berücksichtigt werden. Die Union ist darüber hinaus der Auffassung, dass Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge, die aus der Arbeit des Tierausschusses, des Pflanzenausschusses und des Ständigen Ausschusses von CITES hervorgegangen sind, grundsätzlich unterstützt werden sollten. Die Bewertung der Vorschläge durch das CITES-Sekretariat und durch die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) bzw. das Artenschutznetzwerk TRAFFIC sowie die Bewertung — im Falle von kommerziell genutzten Meeresarten — durch die spezielle Expertengruppe der FAO werden überprüft werden. 8. Entsprechend ihrem etablierten Standpunkt bekräftigt die Union, dass CITES ein geeignetes Instrument zur Regulierung des internationalen Handels mit Meeresarten ist, wenn sich der Handel auf den Erhaltungszustand dieser Arten auswirkt und die Arten vom Aussterben bedroht sind oder künftig bedroht sein können. Die Union spricht sich insbesondere dafür aus, dass in CITES-Anhang II unter anderem drei Arten von Seegurken der Gattung Holothuria (Microthele) aufgenommen werden, da diese Arten übermäßig genutzt und in beträchtlichen Mengen international gehandelt werden. 9. Die Union stellt fest, dass in den letzten Jahren u. a. mit ihrer finanziellen Unterstützung beträchtliche Anstrengungen unternommen worden sind, um Kapazitäten für die Durchführung von CITES auch für Meeresarten zu schaffen. Die Union unterstützt eine bessere Koordinierung zwischen CITES, anderen Organisationen und multilateralen Umweltschutzübereinkommen, die im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate tätig sind, um die Governance zu verbessern und die Komplementarität zu erhöhen. Insbesondere hat die Union die Vorschläge zur Aufnahme bestimmter Haiarten (Kurzflossen-Mako und Langflossen-Mako — Isurus oxyrinchus und Isurus paucus) und Rochen (Riesengeigenrochen — Glaucostegus spp. — und Rhinidae spp.) in CITES-Anhang II miteingebracht. 10. Auf der CITES CoP 17 wurden zusätzliche Palisanderarten (Pterocarpus erinaceus‚ drei Guibourtia-Arten und Dalbergia spp.) in CITES-Anhang II aufgenommen, um den internationalen Handel mit diesen Tropenholzarten besser zu kontrollieren. Es ist wichtig, dass die Union sicherstellt, dass die derzeitige Anmerkung #15 geändert wird, damit der Fokus auf die im internationalen Handel zuerst zu findenden Exemplare gerichtet und unnötiger Aufwand bei Verwaltung und Durchsetzung vermieden wird. Die Union unterstützt daher den in der 70. Sitzung des Ständigen Ausschusses erzielten Konsens zur Änderung der Anmerkung #15, wie er in ihren Vorschlag Nr. 52 für eine Listungsänderung für die CoP 18 Eingang gefunden hat. Die Union wird offen für mögliche abschließende Verbesserungen bleiben, die sich aus den Konsultationen mit anderen CITES-Vertragsparteien ergeben könnten. Entsprechend ihrem Engagement, die Einfuhr von Holz aus Zentralafrika besser zu kontrollieren, hat die Union auch den gemeinsamen Vorschlag zur Ausweitung des Geltungsbereichs des derzeitigen CITES-Listeneintrags von Afrormosia (Pericopsis elata) in CITES-Anhang II des Übereinkommens miteingebracht. 11. Die Union sollte auch übergreifende Bemühungen um eine wirksamere Regulierung des internationalen Handels mit gefährdeten wild lebenden Arten unterstützen, einschließlich der vorgeschlagenen Resolution zur Überprüfung des legalen Erwerbs‚ die auf den Ergebnissen eines von der Union im Juni 2018 veranstalteten speziellen Workshops aufbaut. Die Annahme einer neuen Strategieplanung für CITES für die Jahre 2021 bis 2030 durch die CITES CoP 18 bietet die Gelegenheit, die Rolle des CITES im weiteren Kontext einer internationalen Umweltpolitik zu konsolidieren und gegebenenfalls zu klären, einschließlich des Biodiversitätsrahmens für die Zeit nach 2020 auf der Grundlage des Übereinkommens über die biologische Vielfalt. 12. Der Standpunkt der Union zu Vorschlägen im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel sollte mit den drei folgenden Prioritäten, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zum Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels genannt werden, im Einklang stehen: — Unterbindung des illegalen Artenhandels und Bekämpfung seiner Ursachen, — effizientere Durchführung und Durchsetzung bestehender Vorschriften und wirksamere Bekämpfung der organisierten Artenschutzkriminalität und — Stärkung der globalen Partnerschaft der Ursprungs-, Zielmarkt- und Transitländer gegen den illegalen Artenhandel. Der Standpunkt sollte auch den Fortschrittsbericht der Kommission über die Durchführung des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels berücksichtigen. Entsprechend der ersten Priorität unterstützt die Union einen besseren Schutz der Arten, die derzeit in einem untragbaren Ausmaß oder illegal in die Union eingeführt werden (das betrifft insbesondere den Handel mit exotischen Heimtieren), durch CITES. Daher hat die Union bestimmte Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge für verschiedene Reptilien- und Amphibienarten, insbesondere im Falle bestimmter Arten von Geckos und Molchen, miteingebracht und unterstützt gegebenenfalls andere Vorschläge. 13. Entsprechend der zweiten und der dritten Priorität unterstützt die Union entschlossene Maßnahmen zur Durchführung des CITES durch seine Vertragsparteien. Sie spricht sich für einen klaren Zeitrahmen mit Überwachungsmechanismen (einschließlich etwaiger Handelssanktionen) gegenüber jenen Vertragsparteien aus, die wiederholt ihren Verpflichtungen aus CITES nicht nachkommen. Das ist besonders wichtig, um die Wilderei von und den illegalen Handel mit Elefanten, Nashörnern, asiatischen Großkatzen, Palisander und Schuppentieren zu bekämpfen. 14. Bei mehreren Vorschlägen, die der CITES CoP 18 unterbreitet wurden, liegt der Schwerpunkt auf Fragen wie nachhaltige Nutzung‚ Lebensgrundlagen und ländliche Gemeinschaften. Die Union sollte Vorschläge unterstützen, die dazu beitragen, dass einschlägige Informationen entsprechend dem CITES im Rahmen der bereits bestehenden Verfahren berücksichtigt werden. Die Schaffung zusätzlicher Verfahren oder Strukturen mit erheblichen Kosten und ungewissem Nutzen sollte vermieden werden. 15. Die Wilderei von Elefanten und der illegale Handel mit Elfenbein sind noch immer besorgniserregend weit verbreitet. Auch die Wilderei von Nashörnern und der illegale Handel mit Nashorn-Hörnern sind nach wie vor weit verbreitet; sie untergraben die Bemühungen um die Erhaltung und stellen eine schwerwiegende Bedrohung für die Nashorn-Populationen dar. Sowohl die Union als auch ihre Mitgliedstaaten haben afrikanische Länder tatkräftig dabei unterstützt, den Artenschutz zu verbessern und den illegalen Artenhandel zu bekämpfen. Entsprechend den Schlussfolgerungen des Rates zur Kommissionsmitteilung „Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels“ ist die Union entschlossen, ihre afrikanischen Partner weiter zu unterstützen und ihre Anstrengungen in diesem Bereich zu verstärken. Die Union erkennt die Bemühungen einiger afrikanischer Arealstaaten um die Erhaltung an, doch das Ausmaß der Wilderei und des illegalen Handels gibt der Union nach wie vor Anlass zu erheblicher Besorgnis. Die Priorität der Union für alle Tagesordnungspunkte der CoP 18 im Zusammenhang mit diesen Arten sollte darin bestehen, Maßnahmen zu unterstützen, mit denen diese Probleme direkt angegangen werden. 16. Die Union weist darauf hin, dass die Vertragsparteien mehrere, teilweise widersprüchliche Vorschläge zum legalen Handel mit Elefantenelfenbein eingebracht haben. Im Rahmen von CITES ist der internationale Handel mit Elfenbein derzeit verboten. Die Union ist der Auffassung, dass die Bedingungen für die erneute Zulassung dieses Handels nicht erfüllt sind, und wird sich jeder Änderung der geltenden CITES-Regelung widersetzen, die zu einer Lockerung des derzeitigen Verbots des internationalen Handels mit Elefantenelfenbein oder zur Wiederaufnahme des internationalen Handels mit Elefantenelfenbein führen könnte. Was die inländischen Elfenbeinmärkte betrifft, so sollte die Union weiterhin angemessene und wirksame Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse innerhalb des Geltungsbereichs des CITES unterstützen. 17. Die Union ist der Auffassung, dass die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien nicht vom Wortlaut des CITES — auch nicht von Artikel XXI Absätze 2 bis 6 — abweichen darf. Jedem Versuch, Bestimmungen hinzuzufügen, die die Ausübung der Rechte der Union als Vertragspartei von Bedingungen abhängig machen würden, die im CITES nicht vorgesehen sind, sollte entschieden entgegengetreten werden. 18. Die Krise infolge des illegalen Artenhandels in Verbindung mit der Erweiterung des Geltungsbereichs von CITES auf neue Arten und Vertragsparteien hat dazu geführt, dass seit einigen Jahren mehr Tätigkeiten unter CITES fallen und die Arbeitsbelastung des CITES-Sekretariats erheblich zugenommen hat. Die Union sollte diese Entwicklungen bei der Entscheidung über ihre Prioritäten auf der CITES CoP 18 und über ihren Beitrag zum CITES-Treuhandfonds berücksichtigen.
(GENF, SCHWEIZ, 17.-28.-AUGUST 2019) „+“ zustimmende Haltung „-“ ablehnende Haltung „0“ Standpunkt noch nicht festgelegt „(+)“ Zustimmung, sofern der Vorschlag…
1. Die folgende Vision für 2050 ist Leitgedanke für Umweltaktionen bis 2020 und darüber hinaus: Im Jahr 2050 leben wir gut innerhalb der ökologischen…
Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) mit dem Beschluss (EU) 2015/451…
Der Standpunkt, der im Namen der Union zu den in den Zuständigkeitsbereich der Union fallenden Fragen auf der 18. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in Bezug auf Fragen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, auf der 40. Tagung des Ständigen Ausschusses des…
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 regelt den Handel mit den im Anhang der Verordnung aufgelisteten Tier- und Pflanzenarten. Diese Arten umfassen auch die in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.