Art. 9 32019D1720
Dieser Beschluss gilt bis zum 15. Oktober 2026 und wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.Die in Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 3 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.