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Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommens“) eingesetzten Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) im Hinblick auf die Änderung des Anhangs V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens zu vertreten ist, sollte es sein, die Änderung des Anhangs V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens gemäß dem diesem Beschluss beigefügten Anhang des Entwurfs eines Beschlusses des SPS-Unterausschusses zu befürworten.
Geringfügige technische Änderungen des Entwurfs des Beschlusses des SPS-Unterausschusses können von den Vertretern der Union im SPS-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Geringfügige technische Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im SPS-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 65 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft…
Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im SPS-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart…
Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im SPS-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart…
Der Standpunkt der Europäischen Union im SPS-Unterausschuss sollte daher sein, die Änderung des Anhangs V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens gemäß dem…
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im SPS-Unterausschuss zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Änderung des Anhangs V zu Kapitel 4 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.