Art. 2 32019D1748Der Beschluss (EU) 2017/1391 wird aufgehoben.
Erwägungsgrund 8 32020D1331BESCHLUSS (EU) 2020/1331 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 15. September 2020 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2017/936 (EZB/2020/39)
Daher sollte der Beschluss (EU) 2017/936 (EZB/2017/16) aufgehoben werden —
Erwägungsgrund 8 32020D1332BESCHLUSS (EU) 2020/1332 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 15. September 2020 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Feststellung der Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2017/937 (EZB/2020/40)
Daher sollte der Beschluss (EU) 2017/937 (EZB/2017/17) aufgehoben werden —
Erwägungsgrund 8 32017D1545BESCHLUSS (EU) 2017/1545 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. September 2017 zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitrau 2020 bis 2033 (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Beschluss Nr. 445/2014/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 7 32021D1845BESCHLUSS (EU) 2021/1845 DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/175 in Bezug auf den Geltungszeitraum der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 7427) (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Beschluss (EU) 2017/175 sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 7 32018D0993BESCHLUSS (EU) 2018/993 DER KOMMISSION vom 11. Juli 2018 zur Änderung der Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1218 und (EU) 2017/1219 in Bezug auf die Dauer des Übergangszeitraums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4312) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1218 und (EU) 2017/1219 sind daher entsprechend zu ändern.