Erwägungsgrund 3 32019D1763
Gemäß Artikel 13 des COTIF wird die Tätigkeit der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) unter anderem durch den Fachausschuss für technische Fragen (Committee of Technical Experts, im Folgenden „CTE“) wahrgenommen. Nach Artikel 20 § 1 Buchstabe e des COTIF sowie des Artikels 13 §§ 1, 4 und 5 seines Anhangs G (ATMF) ist der CTE befugt, über die Annahme oder Änderung der Spezifikationen für die Nationalen Fahrzeugeinstellungsregister (NVR) zu beschließen. Nach Artikel 20 § 1 Buchstabe b des COTIF sowie Artikel 6 seines Anhangs F (APTU) ist der CTE befugt, über die Annahme Einheitlicher Technischer Vorschriften für Telematikanwendungen für den Güterverkehr (ETV TAF) oder von Bestimmungen zur Änderung einer einheitlichen technischen Vorschrift auf der Grundlage des Anhangs F (APTU) und Anhangs G (ATMF) zum COTIF zu beschließen.