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Der Europäische Rat weist darauf hin, dass das Austrittsabkommen gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten kann, sofern die Parteien ihre jeweiligen Ratifizierungsverfahren vor dem Ende der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV abschließen. Folglich sollte der Austritt am ersten Tag des Monats nach dem Abschluss der Ratifizierungsverfahren oder am 1. Februar 2020 erfolgen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Der Europäische Rat stimmte am 10. April 2019 einer weiteren Fristverlängerung zu, um eine Ratifizierung des Austrittsabkommens durch beide Parteien zu…
Gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV und wie im Austrittsabkommen vorgesehen tritt das Austrittsabkommen in dem Fall, dass die Vertragsparteien jenes Abkommens im…
Am 5. April 2019 ersuchte das Vereinigte Königreich den Europäischen Rat um eine weitere Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Am 11. April 2019…
Am 30. Januar 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/135 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und…
Gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV finden die Verträge auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre…
Gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV finden die Verträge auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.