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Der Europäische Rat stimmte am 10. April 2019 einer weiteren Fristverlängerung zu, um eine Ratifizierung des Austrittsabkommens durch beide Parteien zu ermöglichen. Diese Verlängerung sollte nur so lange wie nötig dauern und keinesfalls über den 31. Oktober 2019 hinausgehen. Der Europäische Rat wies ferner darauf hin, dass das Austrittsabkommen gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten kann, sofern die Parteien ihre jeweiligen Ratifizierungsverfahren vor dem 31. Oktober 2019 abschließen. Folglich sollte der Austritt am ersten Tag des Monats nach dem Abschluss der Ratifizierungsverfahren oder am 1. November 2019 erfolgen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Der Europäische Rat weist darauf hin, dass das Austrittsabkommen gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten kann, sofern die…
Am 5. April 2019 ersuchte das Vereinigte Königreich den Europäischen Rat um eine weitere Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Am 11. April 2019…
Mit dem Beschluss (EU) 2019/476 hat der Europäische Rat – im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich – beschlossen, die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV…
Am 21. März 2019 stimmte der Europäische Rat einer Fristverlängerung bis zum 22. Mai 2019 unter der Voraussetzung zu, dass das Austrittsabkommen in der…
Um den Abschluss der Ratifizierung des Austrittsabkommens zu ermöglichen, stimmt der Europäische Rat einer weiteren Verlängerung bis zum 31. Januar 2020 zu.
Mit Beschluss (EU) 2019/476 beschloss der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 22. Mai…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.