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Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 5 und des Artikels 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission auf der Grundlage des Artikels 25 der genannten Verordnung die Unterrichtung betroffener Personen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und die Anwendung ihrer anderen Rechte beschränken, um die Befugnisse der Kommission zur Durchführung von Auswertungen und Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zu schützen. Diesbezüglich kann es erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung dieser Rechte und Pflichten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und g der genannten Verordnung beschränkt, wenn sonst der Zweck ihrer Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen im Zusammenhang mit der wirksamen Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union gefährdet würde.
Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 5 und des Artikels 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission auf der Grundlage des Artikels 25 der…
Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 5 und des Artikels 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission auf der Grundlage des Artikels 25 der…
Auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann es erforderlich sein, dass die Kommission die Bereitstellung von Informationen für…
Auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 ist die Kommission befugt, die Information der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und…
Nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission ferner die Unterrichtung betroffener Personen und die Ausübung anderer Rechte betroffener…
Wenn die Ausübung der in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte und Pflichten in Bezug auf von der Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.