Erwägungsgrund 2 32019D1875
Im Einklang mit Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ist es zweckmäßig, dass der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union den Standpunkt zu billigen, der im Handelsausschuss zu gewissen Änderungen, die in einem vereinfachten Verfahren verabschiedet werden sollen, zu vertreten ist. Die Kommission sollte ermächtigt werden, im Benehmen mit dem vom Rat nach Artikel 207 Absatz 3 bestellten Sonderausschuss Änderungen der Anhänge 9-A bis 9-I des Abkommens zu billigen, die vom Handelsausschuss nach Artikel 9.18 (Änderung und Berichtigung des Geltungsbereichs) zu verabschieden sind. Diese Bestimmung sollte nicht für Änderungen der Verpflichtungen nach Anhang 9-E Teil 2 des Abkommens gelten. Des Weiteren sollte die Kommission ermächtigt werden, vom Handelsausschuss nach den Artikeln 10.17 (System zum Schutz geografischer Angaben) und 10.18 (Änderung der Liste der geografischen Angaben) zu erlassende Änderungen der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens zu billigen.