Art. 2 32019D1912Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder der Erweiterten Kommission sind, gemeinsam vertreten.
Art. 2 32018D1609BESCHLUSS (EU) 2018/1609 DES RATES vom 28. September 2018 über den im Namen der Europäischen Union in der Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) sowie im UNECE-Binnenverkehrsausschuss hinsichtlich der Annahme des Übereinkommens zur Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren für Reisende, Gepäck und Frachtgepäck im internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkt
Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union vertreten.
Erwägungsgrund 18 32018D2027BESCHLUSS (EU) 2018/2027 DES RATES vom 29. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation einzunehmenden Standpunkt zur ersten Ausgabe der Internationalen Richtlinien und zu Empfehlungen zum Umweltschutz — Klimaschutzinstrument für den internationalen Luftverkehr (CORSIA)
Der Standpunkt der Union wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder der ICAO sind, vertreten —
Art. 2 32016D1795BESCHLUSS (EU) 2016/1795 DES RATES vom 29. September 2016 über die Festlegung des im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkts
Der in Artikel 1 festgelegte Standpunkt der Union wird von denjenigen Mitgliedstaaten vertreten, die Vertragsstaaten der in jenem Artikel genannten…
Art. 2 Abs. 1 32015D2176BESCHLUSS (EU) 2015/2176 DES RATES vom 23. November 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) und auf der Plenartagung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) bezüglich der Annahme eines Standards über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe zu vertreten ist
Der in Artikel 1 Absatz 1 festgelegte Standpunkt der Union wird von den Mitgliedstaaten vertreten, die im Interesse der Union gemeinsam handeln.
Art. 2 Abs. 1 32017D1192BESCHLUSS (EU) 2017/1192 DES RATES vom 26. Juni 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) und auf der Plenartagung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) zu der Annahme von Standards über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe zu vertreten ist
Der in Artikel 1 Absatz 1 festgelegte Standpunkt der Union wird von den Mitgliedstaaten vertreten, die im Interesse der Union gemeinsam handeln.