Erwägungsgrund 2 32019D1912
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Vereinbarung legt die Erweiterte Kommission die Grundsätze zur Ermittlung der Kosten zur Berechnung der Flugsicherungsgebühren sowie die Anwendungsbedingungen und die Zahlungsbedingungen fest.
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Vereinbarung legt die Erweiterte Kommission die Grundsätze zur Ermittlung der Kosten zur Berechnung der Flugsicherungsgebühren sowie die Anwendungsbedingungen und die Zahlungsbedingungen fest.