Erwägungsgrund 3 32019D1934
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakten Bulgariens und Rumäniens bzw. Kroatiens hat der Beitritt zum Abkommen im Wege eines Protokolls zum Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) zu erfolgen. Artikel 6 Absatz 2 dieser Beitrittsakten sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittstaat geschlossen wird.