Erwägungsgrund 2 32019D2006
Da es für die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2018/1727 keine spezifischen Bedingungen gibt, sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich.
Da es für die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2018/1727 keine spezifischen Bedingungen gibt, sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich.