Art. 3 32019D2025Das Protokoll wird ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Artikel 13 des Protokolls und unter Einhaltung der darin genannten Bedingungen vorläufig…
Art. 1 Abs. 3 32010D0465Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll von der Union und ihren Mitgliedstaaten ab dem Tag seiner Unterzeichnung in dem nach dem innerstaatlichen Recht…
Erwägungsgrund 2 32006D0712BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 25. September 2006 über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2006/712/EG, Euratom)
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll ab dem Tag des Beitritts vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 2 32006D0710BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 25. September 2006 über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2006/710/EG, Euratom)
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll ab dem Tag des Beitritts vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 6 32018D1195BESCHLUSS (EU) 2018/1195 DES RATES vom 16. Juli 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (Text von Bedeutung für den EWR)
Um übermäßige Verzögerungen zu vermeiden und analog zu den Vorschriften des Interbus-Übereinkommens sieht das Protokoll für diejenigen Vertragsparteien, die es…
Erwägungsgrund 2 32006D0538BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 24. Januar 2006 über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (PKA) über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zum PKA und über die Anpassung des PKA (2006/538/EG, Euratom)
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll ab dem Tag des Beitritts vorläufig angewandt.