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Im Juni 2017 und im Juni 2018 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags fest, dass in Rumänien 2016 bzw. 2017 eine erhebliche Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel bzw. vom Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel vorgelegen hatte. Angesichts dieser festgestellten erheblichen Abweichungen richtete der Rat am 16. Juni 2017 und am 22. Juni 2018 Empfehlungen an Rumänien, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Abweichungen zu beheben. In der Folge kam der Rat zu dem Schluss, dass Rumänien keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hatte, um diesen Empfehlungen nachzukommen, und gab am 5. Dezember 2017 bzw. am 4. Dezember 2018 überarbeitete Empfehlungen ab. Zu einem späteren Zeitpunkt stellte der Rat fest, dass Rumänien auf diese überarbeitete Empfehlungen hin keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hatte.
Im Juni 2017 und im Juni 2018 hat der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags festgestellt, dass 2016 beziehungsweise 2017 eine erhebliche Abweichung vom…
Am 22. Juni 2018 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags fest, dass in Ungarn 2017 eine erhebliche Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel…
Am 16. Juni 2017 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags fest, dass in Rumänien eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf…
Am 16. Juni 2017 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) fest, dass in Rumänien eine…
Am 4. Dezember 2018 hat der Rat mit dem Beschluss (EU) 2018/2020 festgestellt, dass Rumänien keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hatte, um der Empfehlung vom…
Am 5. Dezember 2017 gelangte der Rat zu dem Schluss , dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2017 hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen hat.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.