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Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens kann der Verwaltungsausschuss gemäß Absatz 2 dieses Artikels (im Folgenden „Verwaltungsausschuss“) mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien Änderungen des Übereinkommens annehmen.
Gemäß Artikel 59 des TIR‐Übereinkommens kann der Verwaltungsausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder Änderungen des…
Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens in Verbindung mit dessen Anlage 7 kann der Verwaltungsausschuss des Übereinkommens Änderungen zu diesem Übereinkommen…
Gemäß des TIR-Übereinkommens kann der Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens (im Folgenden „Verwaltungsausschuss“) mit einer Zweidrittelmehrheit seiner…
Um die Durchführung dieses Übereinkommens, die zu seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geeigneten Maßnahmen und etwaige Änderungsvorschläge zu prüfen,…
Der mit dem TIR-Übereinkommen eingesetzte Verwaltungsausschuss (im Folgenden „Verwaltungsausschuss“) kann Änderungen des TIR-Übereinkommens gemäß den Artikeln…
Änderungen dieses Übereinkommens, durch die den Verwaltungen neue Verpflichtungen auferlegt oder durch welche die ihnen nach dem Übereinkommen zustehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.