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Nach Artikel 21 des Übereinkommens müssen jedoch alle Änderungen des Übereinkommens mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien ratifiziert, angenommen oder genehmigt werden, damit sie in Kraft treten. Darüber hinaus sieht Artikel 22 Absatz 6 des Übereinkommens vor, dass eine weitere Anlage, die sich auf eine Änderung des Übereinkommens bezieht, erst in Kraft tritt, wenn die Änderung des Übereinkommens in Kraft tritt. Der Rat legt zwar derzeit einen Standpunkt fest, der in einem durch das Übereinkommen eingesetzten Gremium zu vertreten ist, jedoch könnte — abhängig von dem Ergebnis dieser Beratungen — eine spätere Genehmigung einen Beschluss über den Abschluss einer solchen Änderungsübereinkunft nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 AEUV erforderlich machen —
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 7, Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das…
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 7a Absatz 7, Artikel 11 Absatz 3a, Artikel 11 Absatz…
Die delegierte Rechtsakte, die gemäß den Artikeln 11, 15 und 22 erlassen wurden, treten nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat…
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 7, Artikel 21, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 Absatz…
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 21 erlassen wurde, tritt nur in…
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 5, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 26 Absatz 2 Unterabsätze 4 und 5, Artikel 27…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.