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Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:
Energie und Brennstoffe,
Anlagen und Ausrüstung,
Maschinen und Werkzeuge,
Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder eingehen sollen.
„emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/1242 oder
als nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen…
Maschinen und Werkzeuge
Maschinen und Werkzeuge,
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
Produkte, die Reinigungsmittel enthalten, die für die Reinigung von Oberflächen vorgesehen sind;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.