Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ist die getrennte Lagerung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden die „Methode“) zu verwalten.
Die Methode gilt auch für Rohzucker mit oder ohne Ursprungseigenschaft, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, zur Raffination bestimmt, der Unterpositionen 1701.12, 1701.13 und 1701.14 des Harmonisierten Systems, der in Ghana oder in der Europäischen Union vor der Ausfuhr in die Europäische Union beziehungsweise nach Ghana physisch ge- oder vermischt wird.
Die Methode gewährleistet, dass die Anzahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse von Ghana oder der Europäischen Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hergestellt worden wäre.
Die Zollbehörden können die Bewilligung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels von allen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
Die Methode wird nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, angewendet und die Anwengung aufgezeichnet.
Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden legt der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vor.
Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder eine der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels bezeichnen die Ausdrücke „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und physischen Eigenschaften, die für die Zwecke der Ursprungsbestimmung nicht voneinander unterschieden werden können. TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN
Befinden sich Waren auf einer Herstellungsstufe, in der in wirtschaftlicher Hinsicht lediglich die vorgeschriebene Endverwendung erreicht werden kann, so können…
1. Ist die getrennte Lagerung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten…
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, a) muß Anzahl oder Menge jeder eingeführten Ware ihrer Zweckbestimmung…
Ist die Wiederausfuhr nicht nach Absatz 1 bescheinigt worden, so können die Zollbehörden des Gebiets der vorübergehenden Verwendung auch nach Ablauf der…
Die ausstellenden Zollbehörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen…
Für die Anwendung von Artikel 14 (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung) des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.