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Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB für die Beurteilung der Anzeige über den Erwerb oder die Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten ausschließlich zuständig, außer im Fall einer Bankenabwicklung.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB für den Entzug der Zulassung von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten…
Innerhalb des in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Rahmens obliegt der Europäischen Zentralbank (EZB) die ausschließliche Zuständigkeit…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von…
Die EZB ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.