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Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufgaben, welche die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe des einschlägigen Unionsrechts hat, zur Beaufsichtigung von in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen bedeutenden Kreditinstituten zuständig, die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat eine Zweigstelle errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen. Darüber hinaus haben bedeutende beaufsichtigte Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, die die Errichtung einer Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats anstreben, der nationalen zuständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz des beaufsichtigten Unternehmens befindet, ihre Absicht gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) anzuzeigen. Fasst die EZB gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schreibens keinen gegenteiligen Beschluss, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen.
Innerhalb des in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Rahmens obliegt der Europäischen Zentralbank (EZB) die ausschließliche Zuständigkeit…
Für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat eine Zweigstelle errichten oder…
Die EZB ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie…
Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verfügt die EZB über Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften…
Ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, das im Hoheitsgebiet eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats eine Zweigstelle…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB für den Entzug der Zulassung von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.