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Die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 185 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchten, teilen der Kommission und dem Generalsekretariat des Rates die Absicht, das zu tun, bis zum 28. Januar 2020 mit.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, für welche der in Artikel 4 Absatz 5 und in Artikel 12 Absatz 3 genannten Möglichkeiten sie sich entschieden…
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 18. August 2025 Folgendes mit:
Macht ein Mitgliedstaat von einer Regelungsmöglichkeit nach Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absätze 7 und 8, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 9…
Die betreffenden Mitgliedstaaten bestätigen der Kommission spätestens bis zum 27. August 2008 ihre Absicht, von der verlängerten Umsetzungsfrist gemäß Absatz 1…
Macht ein Mitgliedstaat von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er die Agentur davon in Kenntnis.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.