Erwägungsgrund 31 32023R1543
Diese Verordnung sollte die Datenkategorien der Teilnehmerdaten, der Verkehrsdaten und der Inhaltsdaten abdecken. Diese Kategorisierung steht im Einklang mit dem Recht vieler Mitgliedstaaten, dem Unionsrecht, wie der Richtlinie 2002/58/EG, und der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie dem Völkerrecht, insbesondere dem Budapester Übereinkommen.