Erwägungsgrund 3 32019D0275
Am 22. Mai 2018 stellte Griechenland einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen im Wirtschaftszweig Verlagswesen in der Region Attika. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.