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Unter Berücksichtigung der Eigenständigkeit der aktuellen Verordnung (EG) Nr. 377/2004 im Rahmen des Schengen-Besitzstands kann in diesem besonderen Fall davon ausgegangen werden, dass, wenn sich das Vereinigte Königreich an der aktuellen Verordnung oder weiteren Änderungen nicht mehr beteiligt, sich aber am übrigen Schengen-Besitzstand, an dem es zurzeit nach dem Beschluss 2000/365/EG des Rates teilnimmt, weiter beteiligt, dies die größtmögliche Beteiligung des Vereinigten Königreichs sicherstellen würde, ohne dass die praktische Durchführbarkeit der anderen Teile des Schengen-Besitzstands ernsthaft beeinträchtigt wird, bei gleichzeitiger Wahrung seiner Kohärenz.
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss…
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen das Vereinigte Königreich sich entsprechend dem…
Diese Verordnung bildet eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss…
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss…
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss…
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.