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Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG sollte daher nach Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls Nr. 19 hinsichtlich der aktuellen Verordnung (EG) Nr. 377/2004 und weiterer Änderungen, einschließlich des Vorschlags für eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004, ab dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr gelten.
Der Beschluss 2000/365/EG und Anhang I Nummer 6 des Beschlusses 2004/926/EG gelten ab dem Tag des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Neufassung der Verordnung…
Infolgedessen sollte nach Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls Nr. 19 auch Anhang I Nummer 6 des Beschlusses 2004/926/EG des Rates ab Inkrafttreten der…
Am 1. Oktober 2018, innerhalb der vorgesehenen Frist von drei Monaten, teilte das Vereinigte Königreich dem Präsidenten des Rates mit, dass es sich an der…
Am 1. Oktober 2018 teilte das Vereinigte Königreich dem Rat gemäß Artikel 5 Absatz 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den…
Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen…
Diese Verordnung sollte aufgrund ihrer Dringlichkeit an dem Tag in Kraft treten, der auf den Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.