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Gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Der Artikel enthält eine Reihe von Verfahrensrechten, die für interessierte Parteien in Verwaltungsverfahren gelten, die möglicherweise ihre Interessen berühren.
In Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte…
In Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachstehend „EMRK“ genannt) und in Artikel 47 der Charta der…
In Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und…
In Artikel 41 der Charta wird das Recht auf eine gute Verwaltung als ein Grundrecht der Unionsbürger anerkannt. In Artikel 43 der Charta wird das Recht…
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sowie der Mitgliedstaaten müssen bei der Anwendung des EU-Rechts die Grundrechte wahren…
Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und wahrt insbesondere die Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Vor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.