Erwägungsgrund 1 32019D0036
Der Beschluss (EU) 2016/2247 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/35) bezieht sich auf die Aufnahme einer Rückstellung für finanzielle Risiken in die Bilanz der Europäischen Zentralbank. In Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57) ist auf diese Bestimmung über die finanziellen Risiken hinzuweisen.