Erwägungsgrund 2 32019D0380Die Anhänge IX und XIX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 4 32019D0381BESCHLUSS (EU) 2019/381 DES RATES vom 4. März 2019 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Anhänge II und XI des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 4 32019D0381BESCHLUSS (EU) 2019/381 DES RATES vom 4. März 2019 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Anhänge II und XI des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 4 32019D0483BESCHLUSS (EU) 2019/483 DES RATES vom 19. März 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Eigenkapitalverordnung (EU) Nr. 575/2013 und Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV)) (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 4 32018D2059BESCHLUSS (EU) 2018/2059 DES RATES vom 29. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 4 32015D1789BESCHLUSS (EU) 2015/1789 DES RATES vom 1. Oktober 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens (Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen)
Die Anhänge II und XX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden.