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Falls das Ziel der Schaffung von mindestens 60 000 legalen und aktiven Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere solchen, die aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstigen vom Assoziationsausschuss festgelegten, messbaren und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommenden Mitteln entsprechen, für syrische Flüchtlinge nicht erreicht wird, sollten die besonderen Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs des Beschlusses des Assoziationsausschusses gelten.
Falls das Ziel der Schaffung von mindestens 60 000 legalen und aktiven Beschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere solchen, die aktiven Arbeitserlaubnissen oder…
Die Umsetzung des Ziels der Schaffung von mindestens 60 000 legalen und aktiven Beschäftigungsmöglichkeiten durch Jordanien — insbesondere solchen, die aktiven…
Die Verwirklichung des Ziels der Schaffung von mindestens 60 000 legalen und aktiven Beschäftigungsmöglichkeiten durch Jordanien – insbesondere solchen, die…
Die Verwirklichung des im Rahmen der Internationalen Konferenz vom 4. Februar 2016 gesteckten Ziels der Schaffung von ungefähr 200 000…
Die Verwirklichung des Ziels der Schaffung von ungefähr 200 000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge durch Jordanien würde einen bedeutenden…
Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.