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Es ist zweckmäßig, den im Assoziationsausschuss EU-Jordanien im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss des Assoziationsausschusses zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreichs Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen, für die Union bindend sein wird.
Der Standpunkt, der im mit Artikel 92 des Abkommens eingesetzten Assoziationsausschuss EU-Jordanien zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen…
Nach dem Protokoll Nr. 3 zum Abkommen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2016 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im gemäß Artikel 92 des Abkommens eingesetzten Assoziationsausschusses EU-Jordanien im Hinblick auf eine…
Im Dezember 2017 legte Jordanien seinen ersten Jahresbericht zur Umsetzung von Beschluss Nr. 1/2016 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung…
Im Rahmen der Prüfung des jordanischen Antrags hält es der Rat im Namen der Union für gerechtfertigt, zusätzlichen Ursprungsregeln zuzustimmen, die gemäß den…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Zoll-Unterausschuss, der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.