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Für einen optimalen Einsatz der bestehenden Finanzierungsinstrumente und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Hilfe, auch bei der Bewältigung von Katastrophen außerhalb der Union, werden Finanzmittel gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU im Einklang mit Artikel 191 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellt. Ungeachtet dessen sollten insbesondere die Finanzierung von Katastrophenschutzmaßnahmen und die Finanzierung von humanitärer Hilfe weiterhin klar getrennt bleiben und in vollem Einklang mit den jeweiligen Zielen und rechtlichen Anforderungen stehen.
Es ist auf Synergien, Konsistenz und Komplementarität mit anderen relevanten Finanzinstrumenten der Union, wie dem Katastrophenschutzverfahren der Union, das…
Die finanzielle Unterstützung der Union für die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen…
Die Union ist zwar bereits in der Lage, makrofinanzielle Hilfen für die Mitgliedstaaten zu gewähren und über den mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates…
Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen Soforthilfe für die Deckung des grundlegenden Bedarfs von Katastrophenopfern innerhalb der Union und humanitärer Hilfe für…
Der finanzielle Beitrag der Union gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels muss im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen…
Die Soforthilfe gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann sämtliche Maßnahmen der humanitären Hilfe einschließen, die für die Finanzierung durch die Union nach den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.