Erwägungsgrund 1 32014R0513
Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, sollte unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Kriminalität sowie Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich mit Europol oder anderen zuständigen Einrichtungen der Union, und mit relevanten Drittländern sowie internationalen Organisationen erreicht werden.