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Mehrere in den Anhängen XXVIII-A (Regelungen für Finanzdienstleistungen), XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Abkommens (im Folgenden „Anhänge“) aufgeführte Unionsrechtsakte wurden seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen im Juni 2013 geändert oder aufgehoben. Daher müssen zur Gewährleistung einer angemessenen Annäherung der Gesetzgebung der Republik Moldau an die Rechtsakte der EU eine Reihe von Rechtsakten in diese Anhänge aufgenommen werden, durch die die dort aufgeführten Maßnahmen umgesetzt, geändert, ergänzt oder ersetzt werden, und einige Fristen angepasst werden, um dem bereits erzielten Fortschritt der Republik Moldau bei der Annäherung an den Besitzstand der Union Rechnung zu tragen.
In Artikel 61 und Artikel 249 des Abkommens ist vorgesehen, dass die Republik Moldau eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-A…
Die Artikel 85 und 253 des Abkommens sehen vor, dass die Republik Moldau eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die EU-Rechtsvorschriften und…
Die Republik Moldau setzt den Prozess der Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union gemäß den in Anhang XXVIII-B genannten Zeitplänen und…
Seit der Paraphierung des Abkommens am 29. November 2013 wurden mehrere im Anhang XXIX des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union geändert, neu gefasst oder…
In Artikel 102 und Artikel 240 des Abkommens ist vorgesehen, dass die Republik Moldau eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die EU-Rechtsvorschriften und…
Die Republik Moldau setzt den Prozess der Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union gemäß den in Anhang XXVIII-D genannten Zeitplänen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.