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Für die Zwecke ihrer Durchführung sehen die Verträge Folgendes vor: — Annahme von Rechtsakten mit dem Ziel der Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); — Annahme von Empfehlungen des Rates oder anderer Rechtsakte über Anreizmaßnahmen zur Förderung, Koordinierung oder Ergänzung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 165 Absatz 2 vierter Gedankenstrich und Absatz 4 AEUV in Bezug auf das Ziel des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten; — Annahme von Empfehlungen des Rates oder anderer Rechtsakte zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 166 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 4 AEUV in Bezug auf das Ziel der Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung.
Gemäß Artikel 81 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können dazu Maßnahmen gehören, die unter anderem Folgendes…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden: — zur Festlegung der Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden — zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die…
Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) arbeiten die Mitgliedstaaten und die Union auf die Entwicklung einer koordinierten…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden — zur Festlegung der Einzelheiten, nach denen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden a) im Einklang mit Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.