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Gleichheit und Nichtdiskriminierung werden in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) als wesentliche Werte der Union anerkannt. Die Artikel 8 beziehungsweise 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmen, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten die Gleichstellung von Männern und Frauen fördert und Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung bekämpft. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union schützt das Recht auf Nichtdiskriminierung, das Recht auf Gleichstellung von Frauen und Männern und die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Artikeln 21, 23 beziehungsweise 26. Die Union hat bereits mehrere Richtlinien zur Bekämpfung von Diskriminierung angenommen.
Gleichheit und Nichtdiskriminierung werden in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) als wesentliche Werte der Union anerkannt. Die…
Die Gleichheit von Frauen und Männern und die Nichtdiskriminierung sind zentrale Werte der Union und Grundrechte, die in Artikel 2 des Vertrags über die…
Die Union bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierung und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die…
Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird gefordert, dass die Union in ihrer Politik und bei allen ihren…
Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Union. Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht Maßnahmen…
Nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) ist Gleichheit einer der Grundwerte der Union und allen Mitgliedstaaten in einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.