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Für die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften im Energiesektor gilt nach Artikel 341 des Abkommens der in Anhang XXVII festgelegte Zeitplan.
Für die schrittweise Annäherung im Energiesektor gilt nach Artikel 341 des Abkommens der in Anhang XXVII des Abkommens festgelegte Zeitplan.
Im Hinblick auf Fortschritte bei der Marktintegration, einschließlich der Entwicklung der Energieverbundnetze, sieht Artikel 337 des Abkommens vor, dass die…
Im Hinblick auf Fortschritte bei der Marktintegration sieht Artikel 337 des Abkommens vor, dass die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in Energiefragen unter…
Anhang IV des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für Energie.
Nach Artikel 474 des Abkommens ist die Ukraine generell zur schrittweisen Annäherung ihre Rechtsvorschriften an das Unionsrecht verpflichtet; dies gilt auch für…
Nach Artikel 474 des Abkommens ist die Ukraine zur schrittweisen Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an das Unionsrecht verpflichtet; dies gilt auch für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.