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Im Hinblick auf Fortschritte bei der Marktintegration, einschließlich der Entwicklung der Energieverbundnetze, sieht Artikel 337 des Abkommens vor, dass die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in Energiefragen unter anderem durch schrittweise Annäherung im Energiesektor fortsetzen und intensivieren.
Im Hinblick auf Fortschritte bei der Marktintegration sieht Artikel 337 des Abkommens vor, dass die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in Energiefragen unter…
Für die schrittweise Annäherung im Energiesektor gilt nach Artikel 341 des Abkommens der in Anhang XXVII des Abkommens festgelegte Zeitplan.
Für die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften im Energiesektor gilt nach Artikel 341 des Abkommens der in Anhang XXVII festgelegte Zeitplan.
Ein ausreichender physischer Verbund mit Nachbarländern ist wichtig, damit die Mitgliedstaaten und Nachbarländer von den positiven Auswirkungen des Binnenmarkts…
Die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sollten in allen die Entwicklung einer integrierten…
In der bilateralen Vereinbarung über eine strategische Energiepartnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Ukraine vom 24. November 2016 wird zudem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.