Erwägungsgrund 3 32019D0389BESCHLUSS (EU) 2019/389 DES RATES vom 4. März 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFiR) und Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sind in das…
Erwägungsgrund 3 32016D1966BESCHLUSS (EU) 2016/1966 DES RATES vom 20. September 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Alternative Streitbeilegungsverfahren)
Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32015D1156BESCHLUSS (EU) 2015/1156 DES RATES vom 13. Juli 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (Batterien und Akkumulatoren) zu vertretenden Standpunkt
Die Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32019D0381BESCHLUSS (EU) 2019/381 DES RATES vom 4. März 2019 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32018D2059BESCHLUSS (EU) 2018/2059 DES RATES vom 29. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32018D1867BESCHLUSS (EU) 2018/1867 DES RATES vom 26. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Omnibus II) zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.