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Horizontale Verpflichtungen • Marktzugangseintrag (Seite 9): „In allen EG-Mitgliedstaaten können Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen.“ Dieser Eintrag war in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Österreichs, Polens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens nicht enthalten. Diese Beschränkung gilt nun für alle Mitgliedstaaten. • Beschränkungen der Inländerbehandlung für Zweigniederlassungen, Vertretungen und Repräsentanzen im Bereich der Erbringungsart 3 (Seiten 9 und 10). Dieser Eintrag war in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Maltas, Sloweniens und der Slowakei nicht enthalten. Diese Beschränkung gilt nun für alle Mitgliedstaaten. • Beschränkungen der Inländerbehandlung für Tochtergesellschaften im Bereich der Erbringungsart 3 (Seite 10). Dieser Eintrag war in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei nicht enthalten. Diese Beschränkung gilt nun für alle Mitgliedstaaten. • Beschränkungen der Inländerbehandlung in Bezug auf Subventionen im Bereich der Erbringungsart 3 (Seite 13). In der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Maltas, Österreichs, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens war jeweils nur ein Teil der Beschränkungen enthalten, die in der Liste der EG und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf Subventionen im Bereich der Erbringungsart 3 aufgeführt waren. Diese Beschränkungen werden nun auf diese Mitgliedstaaten ausgeweitet. • Beschränkung der Inländerbehandlung in Bezug auf Subventionen im Bereich der Erbringungsart 4 (Seite 13). Die Liste der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Ungarns, Maltas und der Slowakei enthielt nicht die in der Liste der EG und ihrer Mitgliedstaaten aufgeführte Beschränkung in Bezug auf Subventionen im Bereich der Erbringungsart 4. Diese Beschränkung wird nun auf diese Mitgliedstaaten ausgeweitet. • Marktzugangsverpflichtungen Zyperns in Bezug auf Erbringungsart 4. Diese Verpflichtungen werden zurückgenommen. • Marktzugangseintrag zu Erbringungsart 4 — Unternehmensintern versetzte Personen (Seite 26). In der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Lettlands, Litauens, Ungarns, Polens und der Slowakei war die Beschränkung, dass das aufnehmende Rechtssubjekt im betreffenden Mitgliedstaat vergleichbare Dienstleistungen erbringen muss, nicht enthalten. Diese Beschränkung wird nun auf diese Mitgliedstaaten ausgeweitet. • Marktzugangseintrag zu Erbringungsart 4 — Geschäftsreisende — Dienstleistungsverkäufer (Seite 30). In der Liste der spezifischen Verpflichtungen Polens war die Beschränkung, dass diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sein dürfen, nicht enthalten. Diese Beschränkung wird nun auf diesen Mitgliedstaat ausgeweitet. • Marktzugangseintrag zu Erbringungsart 4 — Geschäftsreisende — Gründung einer gewerblichen Niederlassung (Seite 30). In der Liste der spezifischen Verpflichtungen Litauens war die Beschränkung, dass diese Vertreter weder im Direktverkauf beschäftigt sein noch selbst Dienstleistungen erbringen dürfen, nicht enthalten. Diese Beschränkung wird nun auf diesen Mitgliedstaat ausgeweitet. • Marktzugangsverpflichtungen Litauens in Bezug auf Erbringungsart 4 — Geschäftsreisende (Seite 32). Diese Verpflichtungen werden teilweise zurückgenommen. • Marktzugangsverpflichtungen Lettlands in Bezug auf Erbringungsart 4 — Vertragliche Dienstleister (Seite 33). In der Liste der spezifischen Verpflichtungen Lettlands war die Beschränkung, dass die vorübergehende Einreise und der Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Dauer von insgesamt drei Monaten innerhalb von 12 Monaten nicht übersteigen dürfen, nicht enthalten. Diese Beschränkung wird nun auf diesen Mitgliedstaat ausgeweitet. Sektorspezifische Verpflichtungen • Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer — Luftfahrzeuge (Seite 95). Die Marktzugangsbeschränkung im Bereich der Erbringungsart 2 wird auf Estland, Litauen, Ungarn, Österreich, Slowenien, Finnland und Schweden ausgeweitet und die Marktzugangsbeschränkung im Bereich der Erbringungsart 3 wird auf Estland, Ungarn und Österreich ausgeweitet. • Dienstleistungen im Bereich industrielle Produktion (Seiten 109 und 110). Die Verpflichtungen in der Liste Lettlands, Litauens und Österreichs werden zurückgenommen. • Dienstleistungen im Bereich Bildung (Seite 156): Beschränkung auf „nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen“. Diese Beschränkung war nicht enthalten in der Liste Estlands, Lettlands, Litauens, Ungarns, Österreichs, Sloweniens (lediglich in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung nicht enthalten) und der Slowakei. Diese Beschränkung wird nun auf diese Mitgliedstaaten ausgeweitet. Im Falle Sloweniens bezieht sich diese Ausweitung nur auf Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung. • Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) (Seiten 193, 213 und 217). Die Marktzugangsbeschränkungen, wonach „für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften … die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich [ist]“ und wonach „als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds … nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft tätig werden [dürfen]“, die beide die Erbringungsarten 1 und 3 betreffen, waren in folgenden Listen nicht enthalten: in der Liste der Tschechischen Republik in Bezug auf Erbringungsart 3, in der Liste Estlands (weder in Bezug auf Erbringungsart 1 noch auf Erbringungsart 3 enthalten), in der Liste Lettlands in Bezug auf Erbringungsart 3, in der Liste Litauens in Bezug auf Erbringungsart 1, in der Liste Ungarns in Bezug auf Erbringungsart 3 und in der Liste der Slowakei in Bezug auf Erbringungsart 3. Diese Beschränkungen werden nun auf diese Mitgliedstaaten ausgeweitet. • Raumtransport. Die Verpflichtung in der Liste Österreichs wird zurückgenommen. • Luftverkehr — Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (Seite 246). Für Polen werden zwei Marktzugangsbeschränkungen eingeführt (eine in Bezug auf Erbringungsarten 1 und 2 und eine andere in Bezug auf Erbringungsart 3). • Luftverkehr — Verkauf und Vermarktung (Seiten 247 und 248). In der Liste der spezifischen Verpflichtungen Estlands war die Beschränkung der Inländerbehandlung nicht enthalten, die den CRS-gestützten Vertrieb von Luftverkehrsdienstleistungen durch ein CRS-Mutterunternehmen betrifft. • Luftverkehr — Computerreservierungssysteme (Seite 248). In der Liste der spezifischen Verpflichtungen Ungarns war die Beschränkung der Inländerbehandlung nicht enthalten, die die Verpflichtungen von Beförderungsmutterunternehmen oder beteiligten Beförderungsunternehmen in Bezug auf ein CRS betrifft, das durch eine Luftverkehrsgesellschaft aus einem oder mehreren Drittstaaten kontrolliert wird. • Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger — Frachtumschlagsdienste (Seite 259). Für Estland, Lettland und Litauen wurde eine Marktzugangsbeschränkung in Bezug auf Erbringungsart 3 eingeführt. B) Im Dokument S/SECRET/9 notifizierte Änderungen Horizontale Verpflichtungen — Die die Inländerbehandlung betreffenden Verpflichtungen Zyperns und Maltas in Bezug auf Erbringungsart 4 (Seiten 25, 29 und 32 des Dokuments S/SECRET/8). Diese Verpflichtungen werden zurückgenommen. Sektorspezifische Verpflichtungen • Computer- und verwandte Dienstleistungen — a) Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware (CPC 841) (Seite 82) — b) Softwareimplementierungsdienste (CPC 842) (Seite 83) — c) Datenverarbeitungsdienstleistungen (CPC 843) (Seite 85) — d) Datenbankdienste (CPC 844) (Seite 86). Die die Inländerbehandlung betreffenden Verpflichtungen Zyperns in Bezug auf Erbringungsart 4 (unternehmensintern versetzte Personen, Geschäftsreisende und vertragliche Dienstleister) werden zurückgenommen. • Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung — b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852) (Seiten 89 und 90). Die die Inländerbehandlung betreffenden Verpflichtungen Zyperns in Bezug auf Erbringungsart 4 (unternehmensintern versetzte Personen, Geschäftsreisende und vertragliche Dienstleister) werden zurückgenommen. • Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen — i) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung): a) Lebensversicherung und b) Sachversicherung (Seiten 211 und 212). Die die Inländerbehandlung betreffenden Verpflichtungen Zyperns in Bezug auf Erbringungsart 4 (unternehmensintern versetzte Personen, Geschäftsreisende und vertragliche Dienstleister) werden zurückgenommen. • Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) — x) e) begebbare Wertpapiere (Seite 223). Die die Inländerbehandlung betreffenden Verpflichtungen Zyperns in Bezug auf Erbringungsart 4 (unternehmensintern versetzte Personen, Geschäftsreisende und vertragliche Dienstleister) werden zurückgenommen. • Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, 642 und 643) (Seite 232). Die die Inländerbehandlung betreffenden Verpflichtungen Maltas in Bezug auf Erbringungsart 4 (unternehmensintern versetzte Personen, Geschäftsreisende und vertragliche Dienstleister) werden zurückgenommen. • Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (CPC 7471) (Seiten 233 und 234). Die die Inländerbehandlung betreffenden Verpflichtungen Maltas in Bezug auf Erbringungsart 4 (unternehmensintern versetzte Personen, Geschäftsreisende und vertragliche Dienstleister) werden zurückgenommen. • Seeverkehrsdienstleistungen — ausgenommen Kabotage — a) Personenverkehr (CPC 7211); b) Frachtverkehr (CPC 7212) (Seite 242). Die die Inländerbehandlung betreffenden Verpflichtungen Maltas in Bezug auf Erbringungsart 4 (unternehmensintern versetzte Personen, Geschäftsreisende und vertragliche Dienstleister) werden zurückgenommen.
Horizontale Verpflichtungen • Marktzugangseintrag (Seite 9): „In allen EG-Mitgliedstaaten können Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als…
Horizontale Verpflichtungen • Marktzugangseintrag (Seite 9): „In allen EG-Mitgliedstaaten können Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.