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Nach dem durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 eingefügten Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU müssen die Mitgliedstaaten indikative nationale Energieeffizienzbeiträge zu den Energieeffizienzzielen der Union von mindestens 32,5 % für das Jahr 2030 festlegen. Bei der Festlegung dieser Beiträge müssen die Mitgliedstaaten den Primärenergie- bzw. Endenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 berücksichtigen.
den indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag zur Verwirklichung der Energieeffizienzvorgaben der Union von mindestens 32,5 % bis 2030 gemäß Artikel 1…
Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt bei seinem indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag für das Jahr 2030 und für das letzte Jahr des Gültigkeitszeitraums…
Die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam dafür, dass die Summe ihrer Beiträge mindestens der verbindlichen Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren…
„(5) Jeder Mitgliedstaat legt gemäß den Artikeln 4 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates indikative nationale…
Nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 muss jeder Mitgliedstaat bei seinem indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag zu den…
Wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23./24. Oktober 2014 hervorgehoben wurde, hat sich die Union zu einem nachhaltigen, wettbewerbsfähigen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.