Erwägungsgrund 1 32019D0504
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls nach Ablauf der Frist von zwei Jahren ab der Mitteilung, d. h. ab dem 30. März 2019, gelten die Verträge nicht mehr für das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diesen Zeitraum zu verlängern.