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Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden — zur Festlegung der Einzelheiten, nach denen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission eine objektive und unparteiische Bewertung der Durchführung der Unionspolitik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch die Behörden der Mitgliedstaaten vornehmen, um insbesondere die umfassende Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf der Grundlage von Artikel 70 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu fördern; — zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates auf der Grundlage von Artikel 352 AEUV.
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden — zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden a) im Einklang mit Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden: — zur Festlegung der Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen…
Nach Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um die…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden — zur Festlegung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte sowie der anderen…
Nach Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.