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Insoweit die geplante Bürgerinitiative auf Vorschläge der Kommission für Rechtsakte zur Festlegung von Einzelheiten der objektiven und unparteiischen Bewertung der Durchführung der Unionspolitik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch die nationalen Behörden sowie die Änderung der Verordnung des Rates zur Errichtung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte abzielt, liegt sie nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung die Verträge umzusetzen.
Die vorgeschlagene Bürgerinitiative, soweit sie auf Vorschläge der Kommission für Rechtsakte zur Festlegung der Aufgaben, der vorrangigen Ziele und der…
Somit liegt die vorgeschlagene Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die…
Somit liegt die geplante Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die…
Soweit die geplante Bürgerinitiative auf die in Erwägungsgrund 4 Buchstaben a bis e sowie h bis k genannten Legislativvorschläge der Kommission zur Umsetzung…
Aus diesen Gründen liegt die vorgeschlagene Bürgerinitiative eindeutig nicht außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen…
Somit liegt die geplante Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.