Erwägungsgrund 1 32019D0658
Das Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. März 2008 in Kraft getreten.
Das Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. März 2008 in Kraft getreten.