Erwägungsgrund 5 32019D0720
Rechtsakte der Union zur Durchführung der Verträge können auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern erlassen werden, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist.