Erwägungsgrund 6 32019D0076
Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses, und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.