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Mit Artikel 15.3 Absatz 1 des Abkommens wird unter der Aufsicht des gemäß Artikel 15.1 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Handelsausschusses die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ eingesetzt.
Gemäß Artikel 15.3 Absatz 1 Buchstabe g des Abkommens wird die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ vom Handelsausschuss eingesetzt.
Gemäß Artikel 15.3 Absatz 5 des Abkommens kann der Handelsausschuss die der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ übertragene Aufgabe übernehmen.
Mit Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens gewährleistet und die…
Mit Artikel 16.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem die Durchführung und Anwendung des Abkommens überwacht und unterstützt.
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Geschäftsordnung, in dem auf Artikel 15.3 Absatz 5 und Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens Bezug genommen wird, kann der…
Mit Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem die Aufgabe hat, das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.